Fragen und Antworten

Diese Seite beantwortet häufige Fragen rund um Flucht, Asyl, Aufenthalt und das Leben von Geflüchteten im Landkreis Dachau.

Die Informationen sollen Orientierung geben, Zusammenhänge verständlich erklären und dazu beitragen, Vorurteile abzubauen.

Wichtiger Hinweis

Das Asyl- und Aufenthaltsrecht ist umfangreich und wird regelmäßig geändert. Diese Seite gibt eine allgemeinverständliche Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Bei einem konkreten Verfahren, einem Bescheid oder einer Frist sollte eine zuständige Beratungsstelle, Behörde oder Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.

1. Flucht und Schutz
Warum fliehen Menschen?

Menschen verlassen ihre Heimat aus sehr unterschiedlichen Gründen. Dazu können Krieg und bewaffnete Konflikte, politische oder andere Verfolgung, Menschenrechtsverletzungen und andere existenzielle Gefahren gehören.

Ob eine Person in Deutschland Schutz erhält, wird im jeweiligen Verfahren anhand der gesetzlichen Voraussetzungen und der persönlichen Situation geprüft.

Welche Formen des Schutzes gibt es?

Im deutschen Asylverfahren werden verschiedene Formen des Schutzes geprüft. Dazu gehören insbesondere:

  • Asylberechtigung
  • Flüchtlingsschutz
  • subsidiärer Schutz
  • nationales Abschiebungsverbot

Welche Schutzform in Betracht kommt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Schutzformen

Was ist der Unterschied zwischen Asylsuchenden, Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und anerkannten Schutzberechtigten?

Menschen, die in Deutschland Schutz suchen, durchlaufen unterschiedliche Phasen des Verfahrens.

Asylsuchende sind Menschen, die Schutz suchen und ein Asylgesuch geäußert haben.

Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind Personen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Nach einer positiven Entscheidung können Personen einen entsprechenden Schutzstatus erhalten. Dazu gehören je nach Einzelfall beispielsweise Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz.

2. Wie läuft das Asylverfahren ab?
Wer führt das Asylverfahren durch?

Für die Prüfung der Asylanträge ist in Deutschland grundsätzlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig.

Die örtlichen Behörden übernehmen weitere Aufgaben, beispielsweise im Bereich Unterbringung, Leistungen und Aufenthaltsrecht.

Quelle: BAMF – Das Asylverfahren

Was passiert nach der Ankunft?

Das Verfahren umfasst verschiedene Schritte. Dazu gehören unter anderem Registrierung, Antragstellung, gegebenenfalls die Prüfung der Zuständigkeit nach dem europäischen Dublin-System, die persönliche Anhörung und die Entscheidung über den Asylantrag.

Der konkrete Ablauf kann abhängig von der persönlichen Situation und dem jeweiligen Verfahren unterschiedlich sein.

Was ist das Dublin-Verfahren?

Das Dublin-System regelt innerhalb Europas, welcher Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist.

Die Zuständigkeit wird anhand der geltenden europäischen Regelungen und der Umstände des jeweiligen Falls bestimmt.

Wichtig: Die vereinfachte Aussage „Das erste EU-Land ist immer zuständig“ ist nicht richtig. Für die Zuständigkeitsprüfung gelten mehrere Kriterien.
Was passiert bei der persönlichen Anhörung?

Die persönliche Anhörung beim BAMF ist ein zentraler Bestandteil des Asylverfahrens.

Dabei werden insbesondere die persönlichen Fluchtgründe und die Umstände einer möglichen Rückkehr erfragt.

Die Angaben in der Anhörung können für die Entscheidung über den Asylantrag von großer Bedeutung sein.

Was kann man gegen eine negative Entscheidung tun?

Gegen eine ablehnende Entscheidung können – abhängig von der Art des Bescheids – Rechtsbehelfe möglich sein.

Wichtig: Die jeweils geltende Frist ergibt sich aus dem konkreten Bescheid. Bei einer Ablehnung sollte deshalb möglichst schnell eine qualifizierte Beratungsstelle oder eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt kontaktiert werden.
3. Leben im Landkreis Dachau
Warum werden Geflüchtete im Landkreis Dachau untergebracht?

Die Aufnahme und Unterbringung von Schutzsuchenden erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen zur Aufnahme und Verteilung.

Der Landkreis Dachau übernimmt dabei verschiedene Aufgaben im Bereich Asyl, unter anderem bei Unterbringung, Leistungen und Verwaltung.

Landkreis Dachau – Asyl im Landkreis

Wer ist im Landkreis Dachau wofür zuständig?
  • BAMF: Prüfung und Entscheidung über Asylanträge.
  • Landratsamt Dachau: verschiedene Aufgaben im Bereich Unterbringung, Leistungen und Verwaltung.
  • Ausländerbehörde: aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten.
  • Helferkreise und Beratungsstellen: Unterstützung und Begleitung im Alltag.

Die konkreten Zuständigkeiten können vom jeweiligen Aufenthaltsstatus und der individuellen Situation abhängen.

Wo finde ich die aktuelle Arbeitshilfe Asyl für den Landkreis?

Der Landkreis Dachau veröffentlicht eine regelmäßig aktualisierte Arbeitshilfe Asyl. Sie beschreibt unter anderem beteiligte Stellen, Zuständigkeiten, Abläufe und rechtliche Grundlagen.

Die derzeit veröffentlichte Fassung hat den Stand April 2026.

Hinweis des Landkreises: Die Arbeitshilfe ist ein Leitfaden und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Bindungswirkung. Es sollte immer die aktuelle Fassung verwendet werden.

Arbeitshilfe Asyl – Landkreis Dachau

4. Leistungen und Unterkunft
Welche Leistungen erhalten Asylsuchende?

Welche Leistungen eine Person erhält, richtet sich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und der jeweiligen persönlichen Situation.

Die Leistungssätze werden gesetzlich beziehungsweise aufgrund der gesetzlichen Fortschreibung regelmäßig angepasst.

Deshalb sollten auf einer dauerhaft betriebenen Webseite keine festen Beträge ohne Datumsangabe veröffentlicht werden.

Aktuelle Leistungssätze – Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Werden Unterkunft und Verpflegung zusätzlich berücksichtigt?

Die konkrete Ausgestaltung der Leistungen hängt unter anderem von der Unterbringungsform und der persönlichen Situation ab.

Deshalb lässt sich nicht pauschal sagen, dass ein bestimmter Geldbetrag vollständig zur freien Verfügung steht oder sämtliche Kosten daraus selbst bezahlt werden müssen.

Maßgeblich sind die gesetzlichen Regelungen und die Entscheidung der zuständigen Leistungsbehörde.

Gibt es Kürzungen oder Leistungseinschränkungen?

Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen Einschränkungen von Leistungen vor.

Ob eine Einschränkung im Einzelfall zulässig ist, hängt von den konkreten Voraussetzungen ab und sollte nicht pauschal beurteilt werden.

Asylbewerberleistungsgesetz – Gesetze im Internet

5. Arbeit und Ausbildung
Dürfen Asylbewerberinnen und Asylbewerber arbeiten?

Das hängt vom Aufenthaltsstatus und von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geduldete dürfen nicht automatisch jede Beschäftigung aufnehmen. Je nach Situation ist eine Genehmigung der zuständigen Ausländerbehörde erforderlich.

Arbeitgeber sollten deshalb vor Beginn der Beschäftigung den Aufenthaltsstatus und die darin enthaltene Beschäftigungserlaubnis prüfen.

Bundesagentur für Arbeit – Aufenthaltsstatus und Arbeitsmarktzulassung

Was bedeutet „Erwerbstätigkeit erlaubt“?

Die Eintragung im jeweiligen Aufenthaltsdokument gibt Auskunft darüber, ob und unter welchen Bedingungen eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf.

Im Zweifel sollte vor Aufnahme einer Beschäftigung die zuständige Ausländerbehörde gefragt werden.

Gibt es eine Vorrangprüfung?

Die frühere allgemeine Vorrangprüfung wurde abgeschafft. Bei bestimmten Beschäftigungen können jedoch weiterhin andere Voraussetzungen und Prüfungen erforderlich sein.

Entscheidend ist deshalb der konkrete Aufenthaltsstatus und die konkrete Beschäftigung.

Können Geflüchtete eine Ausbildung machen?

Eine Ausbildung kann abhängig vom Aufenthaltsstatus und den jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen möglich sein.

Für die konkrete Situation sollte die zuständige Ausländerbehörde beziehungsweise eine Beratungsstelle eingeschaltet werden.

Bundesagentur für Arbeit – Geflüchtete beschäftigen

6. Sprache, Schule und Bildung
Lernen Geflüchtete Deutsch?

Für Geflüchtete gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, Deutsch zu lernen. Dazu gehören je nach Voraussetzungen Integrationskurse, Berufssprachkurse, schulische Angebote sowie ehrenamtliche Sprachlernangebote.

Auch im Alltag sind Kontakte zu deutschsprachigen Menschen eine wichtige Unterstützung beim Spracherwerb.

Müssen geflüchtete Kinder zur Schule?

Für Kinder und Jugendliche gelten die schulrechtlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. In Bayern besteht grundsätzlich Schulpflicht nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

Für die konkrete Situation eines Kindes oder Jugendlichen sollte die zuständige Schule beziehungsweise Schulbehörde kontaktiert werden.

7. Gesundheit und medizinische Versorgung
Was passiert, wenn eine asylsuchende Person krank wird?

Die medizinische Versorgung von Leistungsberechtigten richtet sich insbesondere nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Nach § 4 AsylbLG sind unter anderem die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bestimmte weitere medizinische Leistungen vorgesehen.

Darüber hinaus können nach § 6 AsylbLG in bestimmten Einzelfällen weitere Leistungen erforderlich sein.

§ 4 AsylbLG – Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
§ 6 AsylbLG – Sonstige Leistungen

Was gilt bei einem medizinischen Notfall?

Bei einem medizinischen Notfall muss unverzüglich medizinische Hilfe in Anspruch genommen werden.

Bei akuter Lebensgefahr gilt wie für alle Menschen: 112 wählen.

8. Ausländerbehörde im Landkreis Dachau
Wann muss ich zur Ausländerbehörde?

Die Ausländerbehörde ist insbesondere für aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten zuständig.

Dazu gehören beispielsweise Fragen zu Aufenthaltstiteln, Aufenthaltsgestattungen, Duldungen und weiteren ausländerrechtlichen Angelegenheiten.

Kann ich ohne Termin zur Ausländerbehörde Dachau gehen?

Nein, nicht im Bereich der Aufenthaltserteilung.

Nach den aktuellen Informationen des Landkreises Dachau ist seit dem 1. August 2026 eine persönliche Vorsprache im Bereich der Aufenthaltserteilung grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Ausländerbehörde – Landkreis Dachau

9. Wie kann ich helfen?
Wie kann ich Geflüchtete unterstützen?

Es gibt viele Möglichkeiten, Menschen im Alltag zu unterstützen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Deutsch sprechen und gemeinsam üben
  • bei der Orientierung im Alltag helfen
  • bei Behördenschreiben unterstützen
  • bei Behördengängen begleiten
  • bei der Suche nach Arbeit oder Ausbildung helfen
  • Kinder und Jugendliche bei Freizeitaktivitäten begleiten
  • gemeinsam einkaufen oder kochen
  • Fahrräder reparieren
  • Kontakte zu Vereinen und Einrichtungen herstellen
  • Zeit schenken und Begegnung ermöglichen

Im Landkreis Dachau gibt es verschiedene Helferkreise und Beratungsangebote.

Informationen zu Asyl und Helferkreisen – Landkreis Dachau

Kann ich Geflüchtete zu mir nach Hause einladen?

Ja. Begegnung kann helfen, Vorurteile abzubauen und gegenseitiges Verständnis zu fördern.

Ein gemeinsames Essen, ein Spaziergang, ein Besuch oder ein Gespräch können eine einfache Möglichkeit sein, miteinander in Kontakt zu kommen.

10. Häufige Fragen und Vorurteile
„Warum haben Geflüchtete Smartphones?“

Smartphones sind für viele Menschen ein wichtiges Kommunikations- und Alltagsgerät.

Für Menschen auf der Flucht können sie zusätzlich wichtig sein, um Kontakt zu Familienangehörigen zu halten, Informationen zu erhalten, Übersetzungen zu nutzen oder sich zu orientieren.

Aus dem Besitz eines Smartphones lässt sich deshalb nicht ableiten, ob eine Person schutzbedürftig ist oder welche finanzielle Situation sie hat.

„Warum sind manche Geflüchtete gut gekleidet?“

Geflüchtete Menschen sind keine homogene Gruppe. Sie kommen mit unterschiedlichen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Hintergründen.

Kleidung oder persönliche Gegenstände sagen deshalb nichts darüber aus, ob jemand einen Schutzanspruch hat.

„Sind unter Geflüchteten auch Extremisten?“

Menschen mit sehr unterschiedlichen politischen, religiösen und persönlichen Einstellungen können Bestandteil jeder größeren Bevölkerungsgruppe sein.

Herkunft, Religion oder der Status als Schutzsuchender sind für sich genommen kein Beleg für Extremismus.

Konkrete Gefährdungen werden von den zuständigen Sicherheitsbehörden anhand individueller Erkenntnisse bewertet.

11. Weitere Informationen und wichtige Links
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